Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2009

Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur Förderung von Familien, das Familienleistungsgesetz, in Kraft getreten.

Durch dieses Gesetz wurde der sächliche Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz, der die Anknüpfungsgröße für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a BGB darstellt, auf EUR 1.932,-- erhöht. Daraus errechnen sich die ab 01.01.2009 geltenden neuen Mindestunterhaltssätze.

Die neuen Mindestunterhaltssätze betragen in der 1. Altersstufe EUR 281,--, in der zweiten Altersstufe EUR 322,-- und in der dritten Altersstufe EUR 377,--. Sie bilden die Grundlage für die ab 01.01.2009 geltende Düsseldorfer Tabelle.

Düsseldorfer Tabelle 2009

Zugleich wurde das Kindergeld für das 1. und das 2. Kind auf  EUR164,-- sowie für das 3. Kind auf EUR 170,-- und ab dem 4. Kind auf EUR 195,-- erhöht mit der Folge, dass sich die Zahlbeträge des Kindesunterhalts, die sich gemäß § 1612b BGB nach Abzug des hälftigen oder unter Umständen auch des vollen Kindergeldes von den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle errechnen, ebenfalls verändern.

Die hieraus resultierenden Fragestellungen hinsichtlich der Neuberechnung der Unterhaltsansprüche können nur durch individuelle Beratung und gegebenenfalls Geltendmachung beantwortet werden.