Urteil des BGH zur Dauer des Anspruchs auf nachehelichen Betreuungsunterhalt
Der BGH hat am 18.03.09 ein Grundsatzurteil über die Dauer des Anspruchs auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB gefällt. Damit kehrt er von dem früher geltenden Altersphasenmodell, das eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes allein vom Kindesalter abhängig machte, ab.
Im Rahmen der anzustrengenden Billigkeitsprüfung ist vorrangig zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise als die persönliche Betreuung durch die Eltern gesichert werden kann.
Der BGH stellt auf der Grundlage von § 1570 BGB klar, dass in der seit dem 01.01.08 geltenden Fassung ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt erlangen kann. Für die Zeit ab der Vollendung des 3. Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der neuen gesetzlichen Regelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu.
Vorrangig ist deshalb stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Der Gesetzgeber hat hier bereits den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungen aufgegeben, was ursächlich mit dem Rechtsanspruch der Eltern auf Unterbringung in Betreuungseinrichtungen einhergeht. Im Rahmen dieser Billigkeitsgründe haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht.
Insoweit wird es weitgehend zu einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils kommen. Der BGH hat aber zugleich dargelegt, dass elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können z.B. dann in Betracht kommen, wenn während dem intakten Zusammenleben eventuell ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder durch die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils dies zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt, so bei der Betreuung von mehreren minderjährigen Kindern.
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche getroffene Regelungen.
Ich berate Sie gerne, ob und gegebenenfalls welche individuellen Ansprüche unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung von Ihnen geltend gemacht oder abgewehrt werden können.