Reform des Erbrechts ab 2010

Für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2010 gilt das neue Erbrecht.

Geändert haben sich insbesondere die Möglichkeiten, einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil zu entziehen. Die – teilweise veralteten – Gründe für diese Pflichtteilsentziehung, die der Erblasser nach wie vor in seinem Testament angeben muss, wurden modernisiert.

Eltern können ihren Kindern nun den Pflichtteil dann entziehen, wenn die Kinder rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt wurden.

Darüber hinaus muss es für die Eltern unzumutbar sein, dem Straftäter den Pflichtteil zu belassen. Gleich geblieben ist die Verpflichtung, die Gründe für die Pflichtteilsentziehung so unverwechselbar als irgend möglich im Testament selbst anzugeben. Hierbei sollte auf jeden Fall der Rat eines Fachmannes eingeholt werden. Denn dieser wird nicht vergessen, potentielle Unterlagen, Zeugenaussagen, Atteste o.ä. zu erfragen, die im streitigen Fall die Wirksamkeit des Pflichtteilsentzugs belegen können.

Die vorgenannte Entziehungsmöglichkeit des Pflichtteils gilt nicht nur für die Kinder, sondern auch für den Ehegatten des Erblassers.

Desweiteren bringt die Erbrechtsreform eine Besserstellung pflegender Angehöriger mit sich. Denn diejenigen, die jahrelang einen Elternteil oder beide Eltern gepflegt haben, sollen künftig hierfür einen Ausgleich bekommen. Dies unabhängig davon, ob sie wegen der Pflegeleistung ihren Beruf aufgegeben haben oder aber in ihrem beruflichen Werdegang Einschränkungen haben hinnehmen müssen. Auf jeden Fall ist zu empfehlen, dass durch den pflegenden Abkömmling ein „Pflegetagebuch“ geführt wird, in welchem der Gepflegte die erbrachten Leistungen abzeichnet. Dies erleichtert den Nachweis des tatsächlichen Aufwandes der Pflegetätigkeit im Streitfall.

Auch Schenkungen vom Erblasser an Kinder, Ehegatten oder Dritte werden ab dem 1. Januar 2010 flexibler gehandhabt. Die Anrechnung auf den Pflichtteil wird nun quotal geregelt. Je länger eine Schenkung zurückliegt, desto weniger kann der nicht bedachte Pflichtteilsberechtigte später verlangen. Pro Jahr seit Verstreichen der Schenkung wird der Wert der Schenkung um 1/10 weniger berücksichtigt.

Auch die Stundungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme durch den Pflichtteilsberechtigten sind erweitert worden. Seit dem 1. Januar 2010 hilft das neue Recht dem Betroffenen, die von einem geerbten Unternehmen oder einer Immobilie Pflichtteile, also Geldansprüche, an nahe Angehörige auszahlen müssen. Auf diese Weise können Zwangsverkäufe oder hohe Schulden vermieden werden.